§1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau, Nieder-Ramstädter-Straße 241, 64285 Darmstadt, gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau und dem Kunden. Abweichungen, sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Individualabrede und der Schriftform.
 

§2 Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
a.    das Angebot,  
b.    die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen (VOB/C)
e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen f.d. Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
 

§3 Art und Umfang der Leistungen

3.1 Unsere Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind freibleibend.
3.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen mündlich, schriftlich,
fernmündlich, oder per Telefax bzw. E-mail erhaltenen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes/Kostenvoranschlages erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen. 
3.3 Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau ist berechtigt Aufträge abzulehnen, wenn aus vorangegangenen Aufträgen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden.
3.4 Angaben in den zum Angebot/Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden.
3.5 Lieferungen und Leistungen, die aus nicht selbst verschuldeten Gründen, nach Vertragsschluss geändert bzw. wiederholt ausgeführt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.
3.6 Treten während der Ausführung unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Liefer- und Leistungsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist der Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber einem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Mehraufwand kann ohne Hinweis bzw. Rückfrage beim Auftraggeber überschritten werden, wenn sich die Gesamtkosten um nicht mehr als 25% erhöhen.
 

§ 4 Vergütung

4.1 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme vereinbart ist.
4.2 Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4.3 Alle nachträglich oder zusätzlich erbrachten Leistungen, sofern sie nicht Teil des Angebotes sind, sind gesondert zu vergüten.
4.4 Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
 

§ 5 Planungsleistungen

5.1 Für Planungsleistungen wird, sofern nicht anderes vereinbart, grundsätzlich eine Vergütung fällig. Diese Vergütung wird pauschalisiert und richtet sich nach dem Umfang der Leistung. 
5.2 Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse sind Eigentum der Firma Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau und dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt noch weitergegeben werden. 
 

§ 6 Ausführung

6.1 Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.Des Weiteren hat der Auftraggeber die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich zu übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Öl-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen sowie evtl. vorhandene unterirdische Gruben, Tanks, etc. im Bereich des Bauvorhabens.
6.2 Bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, vom Kunden selbst bezogene und gelieferten Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, verpflichtet sich die Firma Volz Garten- und Landschaftsbau dazu, unverzüglich und schriftlich Bedenken anzumelden, der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
6.3 Lagerplätze sowie Anschlüsse (Strom und Wasser) werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6.4 Entstehen der Firma Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau Kosten durch nicht selbst verschuldete Wartezeiten/Arbeitsunterbrechung, wird diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6.5 Wir sind berechtigt, die beauftragte Leistung auch von Nachunternehmern ausführen zu lassen.
 

§ 7 Abnahme

7.1. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, sobald sie von einer der Vertragsparteien erwünscht ist.
7.2 Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt die Leistung 12 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung sowie dem Stellen der Schlussrechnung durch Firma Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau als abgenommen.
7.3 Wird die erbrachte Bauleistung vom Kunden in Benutzung genommen, so gilt die Bauleistung nach 6 Werktagen als abgenommen. 
7.4 Auf Verlangen können in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abgenommen werden.
7.5 Die Abnahme bzw. Teilabnahme hat die Fälligkeit der Vergütung, den Übergang der Gefahr sowie die Umkehr der Beweislast zur Folge.
 

§ 8 Mängelansprüche

8.1 Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu übergeben. Dies ist der Fall, wenn die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
8.2 Die Verjährungsfrist für Bauwerke, beträgt die 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, unter Voraussetzung einer fachgerechten Pflegen durch den Auftragnehmer. Eine Anwuchsgarantie wird lediglich bei abgeschlossener Fertigstellungspflege durch Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau gegeben.
8.3 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme der Leistung; bei für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. 
8.4 Wird von Seiten der Firma Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau schriftlich Bedenken gegen vorgefundene Umstände (z.B. ungeeignetem Baugrund etc.) oder die gewünschte Art der Ausführung angemeldet, werden aus diesen Umständen entstandene Mängelansprüche abgelehnt, wenn der Auftraggeber diese Bedenken nicht geteilt hat.
8.5 Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Der Mängelanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen am Auftragsgegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
8.6 Für übliche Abnutzung oder normalen Verschleiß wird keine Gewähr übernommen; ferner nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder infolge fahrlässiger Nichtbeachtung von Pflegevorschriften bzw. nicht artgerechter Pflege, übermäßiger Beanspruchung, höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns zu vertretenden Gründen.
8.7 Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftragnehmer unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb durch den Auftragnehmer verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
8.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Ausführung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Auftragnehmer kann jedoch nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigkeit des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


§ 9 Zahlung

9.1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 5 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
9.2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden stets nachgefordert.
9.3. Firma Marcus Volz Garten- und Landschaftsbau behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
 

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Darmstadt.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
 

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

1. Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen und Saatarbeiten kann nur bei Vergabe einer Fertigstellungspflege im Sinne der DIN 18916 an die Firma Volz Garten- und Landschaftsbau übernommen werden. Die Fertigstellungspflege stellt in sich eine eigene Leistung da und ist dementsprechend gesondert zu vergüten.